3. Februar 2017 – Ein wichtiges Papier für die Akzeptanz des Wolfes in NRW: Das Umweltministerium NRW hat die „Förderrichtlinie Wolf“ veröffentlicht. Tierhalter erhalten Entschädigungen und Fördergelder, um ihre Herden zu schützen. Gefördert werden Optimierungen und Neuanschaffungen von Schutzzäunen nebst Zubehör sowie die Anschaffung und Ausbildung von Herdenschutzhunden. Damit soll ein wolfsabweisender Grundschutz erreicht werden, um Schäden durch Wolfsübergriffe möglichst zu verhindern. Mit der neuen Richtlinie leistet das Umweltministerium einen wichtigen Beitrag zu einem möglichst konfliktarmen Nebeneinander von Mensch und Wolf in Nordrhein-Westfalen.

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Stellungnahme des NABU Landesfachausschusses Wolf in NRW zur „Förderrichtlinie Wolf“

18. Februar 2017 – Am 3. Februar 2017 ist die „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen“ in Kraft getreten. Dies begrüßt der Landesfachausschuss Wolf des NABU NRW ausdrücklich. Bei genauerer Durchsicht der sogenannten „Förderrichtlinie Wolf“, die einen großen Teil der in Betracht kommenden Schäden regelt, fallen sowohl positive Aspekte auf als auch solche, die nur unzureichend bzw. gar nicht berücksichtigt werden.

Als positiv zu bewerten ist, dass nicht nur für die getöteten Nutz- und Haustiere, sondern auch für Jagd-, Herdenschutz- und Hütehunde, die infolge eines Wolfsangriffs getötet werden bzw. später verenden oder eingeschläfert werden müssen, Billigkeitszahlungen geleistet werden sollen. Ebenso erfreulich ist die Entschädigung für Verwerfung und die Übernahme der Ausgaben für Behandlung oder Einschläferung verletzter Tiere einschließlich der Kosten für die Medikamente. Auch werden Sachschäden, die durch einen Wolfsangriff an Zäunen und Schutzvorrichtungen entstanden sind, ersetzt. Geregelt wurden auch die Kostenübernahme der Tierkörperbeseitigung und Ausgaben für die Untersuchung durch das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt.

All diese Leistungen werden vollständig, also zu 100 % übernommen, wenn der Wolf als Verursacher festgestellt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Voraussetzung dafür ist aber ein amtliches Rissprotokoll, das durch einen vom LANUV bestellten regionalen Wolfsberater bzw. -beraterin aufgenommen wird. Hier wird sich zukünftig erst zeigen müssen, wie belastbar das Netz der ehrenamtlichen Luchs- und Wolfsberater bzw. -beraterinnen im Ernstfall ist.

Des Weiteren ist durchaus positiv zu bewerten, dass nicht nur gewerbliche Nutztierhalter bzw. -halterinnen, sondern auch die sogenannten Hobbyhalter bzw. -halterinnen für einen etwaigen Verlust entschädigt werden.

Als weniger gelungen müssen die Regelungen zur Prävention betrachtet werden. Wie in anderen Bundesländern auch, werden Präventionsmaßnahmen in einer Höhe von 80 % nur in ausgewiesenen Wolfsgebieten geleistet. Daher kommt der Ausweisung der Wolfsgebiete eine elementare Bedeutung zu. Da Wölfe nicht vor Landes- oder der Bundesgrenze halt machen, müssen auch jene Wolfsbestände in den an NRW angrenzenden Regionen Berücksichtigung finden. So sollte beispielsweise – spätestens wenn bekannt wird, dass sich ein weiterer Wolf im Raum Diepholz aufhält – die an das ausgewiesene niedersächsische Wolfsgebiet angrenzenden Gebiete in NRW ebenfalls als Wolfsgebiet ausgewiesen werden.

Praxisfern ist der unter Punkt 4.1.2a) der „Förderrichtlinie Wolf“ aufgeführte Grundschutz in bekannt gegebenen Wolfsgebieten, der bei Elektrozäunen einen Untergrabeschutz vorsieht. Gleiches gilt für die bei stationären Zäunen geforderte Mindesthöhe von 120 cm. Hier erscheint der standardmäßig bei vielen Schäfern zum Einsatz kommende 100 cm hohe Zaun ausreichend zu sein. Wölfe, die gelernt haben 100 cm hohe Hindernisse zu überspringen, werden vermutlich nicht von 120 cm hohen Zäunen abgehalten. Vielmehr bedeutet eine geforderte Umrüstung für die Schäferinnen und Schäfer eine zusätzliche finanzielle Belastung.